Nicht nur der Stromverbrauch eines Gewerbes ist für Energieversorger von Bedeutung, sondern auch, zu welchen Zeiten und in welcher Höhe Strom verbraucht wird. Diese Messart, Leistungsmessung oder auch Lastgangmessung genannt, gibt dem Energieversorger die Möglichkeit, einen möglichst genauen und damit oft günstigeren Strompreis anzubieten.
Eine Leistungsmessung kommt in der Regel zum Einsatz, wenn ein Gewerbe einen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 100.000 kWh aufweist, die Leistung mindestens 30 kW beträgt und ein sogenannter Maximumzähler installiert ist. Dieser misst periodisch (z. B. in 15-Minuten-Intervallen) die Kilowattzahl aller laufenden Geräte, um einen gerechten und verbrauchsabhängigen Tarif anzupassen. So hat der Verbraucher die Chance, tatsächlich nur den Strom zu bezahlen, den er im vergangenen Monat auch wirklich verbraucht hat.
Während ältere Maximumzähler lediglich den Wert der Messperiode mit der höchsten durchschnittlichen Leistung (Jahreshöchstleistung) speicherten, erfassen moderne elektronische Zähler die Leistung jeder einzelnen Messperiode. Diese Messung erfolgt ausschließlich elektronisch und wird meist per Fernauslese über ein Modem an den Energieversorger übertragen.
Ob bei Ihrem Gewerbe eine Leistungsmessung vorhanden ist, erkennen Sie mit einem Blick auf Ihre Stromrechnung:
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Ihr Gewerbe hat keinen Leistungszähler, wenn vertraglich nur monatliche Abschlagszahlungen ohne Angabe einer Jahreshöchstleistung vereinbart sind und kein Leistungspreis ausgewiesen ist.
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Erhalten Sie hingegen monatlich eine detaillierte Stromrechnung für Ihr Gewerbe, auf der zusätzlich eine Jahreshöchstleistung bzw. ein Leistungspreis aufgeführt ist, so hat Ihr Gewerbe sehr wahrscheinlich eine Leistungsmessung mit Maximumzähler.
Bei einem installierten Maximumzähler besteht in vielen Fällen keine Wechselmöglichkeit zu einem alternativen Stromanbieter, da zahlreiche Alternativanbieter lediglich Tarife für Eintarifzähler (Standard-Gewerbestromtarife ohne Leistungsmessung) anbieten.