Auch in den Jahren 2025 und 2026 gelten die steuerlichen Erleichterungen für kleine, begünstigte Photovoltaik-Anlagen weiter: Für viele kleine Anlagen entfällt in der Regel die Einkommensteuer, und auch die Lieferung sowie Installation von Anlagen und Batteriespeichern unterliegt weiterhin dem Umsatzsteuersatz von 0 %. Detailfragen werden fortlaufend durch BMF-Schreiben und Verwaltungshinweise konkretisiert. Doch was genau ist die steuerliche Lage für Sie und Ihre Photovoltaik-Anlage? Finden Sie es im folgenden Beitrag heraus!
Viele Menschen haben heutzutage eine Photovoltaikanlage. In vielen Bundesländern gibt es sogar eine Solarpflicht. Doch all diese PV-Anlagen haben verschiedene Größen und Leistungen. Im Jahr 2022 wurde beschlossen, dass kleine Photovoltaikanlagen rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2022 nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit werden. Ab 2023 gilt zusätzlich ein Umsatzsteuersatz von 0 % auf die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen und Batteriespeicher. Die Steuerbefreiung ist in § 3 Nr. 72 EStG geregelt. Sie gilt für Anlagen bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit (bei mehreren Anlagen insgesamt bis 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem/Mitunternehmerschaft) (Stand November 2025). Was hier genau versteuert wird, ist der Gewinn, der bei der Einspeisung des erzeugten Stroms entsteht. Wenn Sie den Strom aus Ihrer PV-Anlage also selbst nutzen, ist dieser Beitrag für Sie weniger relevant. Volleinspeisung lohnt sich allerdings in vielen Fällen.
Wann ist Photovoltaik steuerfrei?
Das Jahressteuergesetz 2022 hat mit § 3 Nr. 72 EStG eine Einkommensteuerbefreiung für kleine PV-Anlagen eingeführt, die ab 2025 einheitlich bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten gilt, sofern die Anlage nach dem 31.12.2024 in Betrieb genommen oder erweitert wurde. Seit dem 1.1.2023 beträgt die Umsatzsteuer auf die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeichern 0 %, wenn sie auf oder bei begünstigten Gebäuden (insbesondere Wohn- und Gemeinwohlgebäuden) installiert werden. Bei der Einspeisevergütung fällt in der Regel keine Umsatzsteuer an, solange die Kleinunternehmerregelung genutzt wird; nur bei Verzicht bzw. Regelbesteuerung ist sie zu beachten.
Einkommensteuer
Das Jahressteuergesetz 2022 hat eine Einkommensteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen eingeführt. Die Steuerbefreiung gilt für Einnahmen und Entnahmen aus begünstigten PV-Anlagen (inkl. Einspeisevergütung, Stromlieferung an Mieter, Eigenverbrauch als „Entnahme“). Zunächst galt diese vor allem für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 30 kWp auf Einfamilienhäusern. Ab 2025 gilt die Einkommensteuerbefreiung nun einheitlich bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten, sofern die Anlage nach dem 31.12.2024 in Betrieb genommen oder erweitert wurde. Bei mehreren Wohneinheiten kann die totale Leistung 30 kW Peak überschreiten, solange die Bruttoleistung je Wohn-/Gewerbeeinheit nicht darüber liegt, insgesamt gilt dann eine 100-kW-Gesamtgrenze. Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag! Wird die Leistungsgrenze überschritten, ist der gesamte Betrieb der (nicht begünstigten) Anlage einkommensteuerpflichtig.
Umsatzsteuer
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde außerdem ein Umsatzsteuersatz von 0 % (Nullsteuersatz) für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen eingeführt. Seit dem 1.1.2023 unterliegen die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern der Umsatzsteuer von 0 %, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von begünstigten Gebäuden (insbesondere Wohngebäuden sowie Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden) installiert wird.
Die frühere Aussage, dass sich Besitzer:innen von Photovoltaikanlagen „noch immer um die Umsatzsteuer auf den Gewinn durch die Einspeisevergütung kümmern müssen“, trifft so nicht mehr allgemein zu: In der Regel fällt bei der Einspeisung von Strom keine Umsatzsteuer mehr an, solange Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden und nicht zur Regelbesteuerung optieren. Nur wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet oder aus anderen Gründen umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung weiterhin berücksichtigen.
Der Grund für die Steuerbefreiung der kleinen PV-Anlagen ist, dass sie typischerweise für Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, da PV-Anlagen eine umweltfreundliche Alternative der erneuerbaren Energien darstellen und so zum Klimaschutz beitragen.
Außerdem soll weniger Bürokratie anfallen, das bedeutet, wenn sich Ihr Unternehmen ausschließlich auf eine nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte PV-Anlage beschränkt und Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden, kann auf Anzeige der Tätigkeit und Fragebogen zur steuerlichen Erfassung verzichtet werden. Das Finanzamt kann ihn aber im Einzelfall trotzdem anfordern. Auch die frühere Strategie, zur Regelbesteuerung zu optieren, um sich die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer erstatten zu lassen, ist wegen des Nullsteuersatzes heute meist überflüssig und eher nachteilig.
Gewerbesteuer
Bei kleinen Photovoltaikanlagen bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit fallen bei Erfüllung der Voraussetzungen weder Einkommensteuer noch Gewerbesteuer an. Zwar kann der Betrieb einer PV-Anlage formal als gewerbliche Tätigkeit gelten, durch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG und den Gewerbesteuer-Freibetrag entsteht für private Kleinanlagen aber in der Praxis keine Gewerbesteuerbelastung. Ob Ihre PV-Anlage als Gewerbe gilt, ist nach den geltenden steuer- und gewerberechtlichen Kriterien bundesweit einheitlich geregelt.
Kapazitäten auf Einfamilienhäusern
Die Vereinfachung der Steuern auf Photovoltaik gilt sowohl für Ein- als auch für Mehrfamilienhäuser. Einfamilienhäuser haben oft kleine Photovoltaikanlagen auf dem Dach, da grundsätzlich zwischen 5 kWp und 10 kWp ausreichen, um Solarstrom für eine vierköpfige Familie bereitzustellen. Wenn Sie auf Einfamilienhäusern allerdings Photovoltaikanlagen mit einer größeren Leistung nutzen wollen, weil diese durch Einspeisung dann mehr Gewinn bringen würden, ist dies ebenfalls möglich und von der Einkommensteuer befreit, solange die PV-Anlage weniger als 30 kWp hat. Durch zunehmenden Einsatz von Wärmepumpen, E-Autos und Batteriespeichern sind heute oft deutlich größere Anlagen (z.B. 10 - 15 kWp) sinnvoll, solange die Grenzen von 30 kW je Einheit und 100 kW insgesamt eingehalten werden
Kapazitäten auf Mehrfamilienhäusern
Ein Mehrfamilienhaus braucht selbstverständlich mehr kWp, als in Einfamilienhäusern benötigt wird. Pro Haushalt werden normalerweise mindestens 5 kWp gerechnet. Ein Haus mit drei Familien braucht also mindestens 15 kWp. Ein Haus mit fünf Familien braucht eine Photovoltaikanlage mit mindestens 25 kWp. So können Sie grob berechnen, wie viel kWp eine Photovoltaikanlage auf Ihrem Dach haben müsste. Es kommt hier auch darauf an, ob es sich um ein Wohnhaus oder ein Hochhaus handelt. Hierbei sind die steuerlichen Grenzen weiterhin zu beachten: Für Anlagen auf Mehrfamilienhäusern galt bei Inbetriebnahme bis 31.12.2024 eine Grenze von 15 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit. Für Anlagen, die ab 2025 in Betrieb gehen oder erweitert werden, gilt die 30-kW-Grenze je Einheit.

Warum wurde das Gesetz geändert?
Am 02. Dezember 2022 beschloss der Bundestag die Änderung des Steuergesetzes. Am 16. Dezember 2022 stimmte der Bundesrat dann ebenfalls zu. Das Gesetz soll der Vereinfachung und der Vermeidung von unnötiger Bürokratie dienen. Möglich sind diese Vereinfachungen, weil PV-Anlagen der Umwelt dienen. Die Energiewende soll vorangetrieben werden und mit ihr der Ausbau von PV-Anlagen. Photovoltaikanlagen sind neben Windenergie und Wasserkraft die umweltfreundlichste und CO₂-ärmste Methode, Energie zu gewinnen.
Was bedeutet das alles konkret?
Konkret bedeutet dies, dass es weniger aufwändig ist, sich eine PV-Anlage zuzulegen, sie anzumelden und zu nutzen. Keine oder wenig Steuern und Bürokratie sollen zu einer höheren Nutzung von Solarstrom durch Photovoltaikanlagen führen. Es hilft schließlich jede einzelne PV-Anlage dabei, die Energiewende ein klein wenig weiter voranzutreiben. Eine Steuerbefreiung von Solaranlagen treibt also die Wirtschaft, den Klimaschutz und die Energiewende voran und kann auch für Sie persönlich ein großer Gewinn sein. Zunächst müssen Sie zwar in eine Photovoltaikanlage investieren, doch ist die Installation erst einmal erfolgt, schützt die Solaranlage für mindestens 20 Jahre vor hohen Stromrechnungen. Bei der aktuellen Lage auf dem Energiemarkt lohnt sich Unabhängigkeit sehr.
Für viele private Betreiber:innen kleiner Anlagen bedeutet das heute in der Praxis:
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Keine Angabe der PV-Einkünfte in der Einkommensteuererklärung,
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Keine Gewerbesteuer,
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0 % Umsatzsteuer auf Anschaffung und Installation,
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und meist keine Umsatzsteuer auf die Einspeisung, solange die Kleinunternehmerregelung genutzt wird.
Fazit
Für kleine Photovoltaikanlagen bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit (max. 100 kW gesamt) sind Einnahmen und Entnahmen in der Regel einkommensteuerfrei, es fällt faktisch keine Gewerbesteuer an und dank Nullsteuersatz sowie Kleinunternehmerregelung meist auch keine Umsatzsteuer. Die Anlage allein löst häufig keine zusätzliche Erklärungspflicht mehr aus. Insgesamt machen die neuen Regelungen den Betrieb von PV-Anlagen deutlich einfacher und finanziell attraktiver. WechselJetzt.de wünscht Ihnen viel Erfolg bei der Installation und Nutzung Ihrer Photovoltaikanlage(n).