2017 wird die EEG-Umlage wieder einmal erhöht und verzeichnet dann seit 2009 einen Anstieg von über 420%. Verbraucher müssen also weiterhin tief in die Tasche greifen, während einige Unternehmen sogar von der Zahlung befreit werden. Verbraucher können jedoch aufatmen: Ein neues Gesetz räumt Stromkunden nun ein Sonderkündigungsrecht bei jeder Preiserhöhung ein. Eine Recherche des Vergleichsportals WechselJetzt.de erläutert die Auswirkungen und neugewonnenen Rechte bei gesetzlich zugrundeliegenden Tariferhöhungen der Stromanbieter.
So hoch wie noch nie - EEG-Umlage steigt auch im Jahr 2017
“Grüne Energie ist elementar für die Nachhaltigkeit unserer Erde, aber die Umsetzung sollte nicht überwiegend zu Lasten der deutschen Verbraucher geschehen”, so Ben Woldring, Internetunternehmer und Gründer von WechselJetzt.de. Die Umlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG-Umlage), welches im Jahr 2000 unter Altkanzler Schröder eingeführt wurde, wird durch eine vom Bundeskabinett beschlossene Reform mit dem Beginn des neuen Jahres steigen. Seit dem Inkrafttreten der EEG-Umlage in 2000 stieg diese in jährlichen Abständen mal mehr und mal weniger drastisch, abhängig von der jeweiligen Umweltpolitik der regierenden Koalitionen. 2017 erreicht die EEG-Umlage mit 6,88 Cent pro Kilowattstunde allerdings einen rekordverdächtigen Gesamtanstieg seit ihrer Einführung. Allein seit 2009 liegt der Anstieg der EEG-Umlage bei 420%. Für Verbraucher ist laut WechselJetzt.de zu erwarten, dass Energieversorger ihre Strompreise deutschlandweit massiv anheben werden.

Auswirkungen der EEG-Umlage für Verbraucher
Familien, die im Durchschnitt 5000 kWh jährlich verbrauchen, leisten derzeit eine gesetzliche Abgabe von etwa 344 Euro. Im Jahr 2017 beträgt die EEG-Umlage durch die Erhöhung ganze 370 Euro. Die Deutschen liegen im EU-Vergleich weit vorne. Verbraucher hierzulande zahlen beispielsweise etwa das 9-Fache von Konsumenten in den Niederlanden.
Ziele der EEG-Umlage
Als grundsätzliches Ziel der EEG-Umlage wird genannt, dass bis 2050 mindestens 80% des gesamten deutschen Stroms durch erneuerbare Energien erzeugt werden soll. Wind- und Solaranlagen sollen ausgebaut werden, damit mehr Haushalte mit erneuerbarer Energie beliefert werden können. Erste Erfolge der EEG-Umlage Deutschland grüner zu machen sind schon erkennbar, da mehr als 30% des Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien abgedeckt werden. Im Jahr 2000 waren es vergleichsweise lediglich 6,6%. Grundsätzlich wird die EEG-Umlage von allen Stromverbrauchern getragen, sowohl von privaten Haushalten, als auch von Gewerben. Jedoch haben Unternehmen mit einem hohen jährlichen Stromverbrauch bei Erfüllung bestimmter Kriterien die Möglichkeit sich von der EEG-Umlage befreien zu lassen. Diese Befreiung wurde zugesichert, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen nicht einzuschränken.
Klausel der “hoheitlichen Belastung” gesetzlich ungültig - Sonderkündigungsrecht gilt bei jeder Preiserhöhung
Viele Stromanbieter werden ihre Preise auch bei Tarifen mit einer sogenannten Preisgarantie erhöhen, da geläufig nur eine eingeschränkte Garantie bestand und gesetzliche Preiserhöhungen wie die EEG-Umlage bisher ausgenommen waren. Im Kleingedruckten behalten sich viele Stromanbieter nämlich vor, dass Kunden ihren Vertrag nicht wechseln können, also dass kein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn Preise wegen gesetzlicher Bestimmungen erhöht wurden. Eine solche Klausel ist allerdings gesetzlich ungültig, was vielen Konsumenten bisher nicht bewusst war. Diese Tatsache unterliegt einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 2015, die besagt, dass Konsumenten ein Sonderkündigungsrecht haben, unabhängig von einer sogenannten “hoheitlichen Belastung”, also einer gesetzlich angeordneten Preiserhöhung, wie es die EEG-Umlage darstellt. Dies wurde vor kurzem vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt. Aufgrund der Entscheidungen beider Instanzen in Düsseldorf ist es Verbrauchern also möglich bei jeder Preiserhöhung Gebrauch von einem Sonderkündigungsrecht zu machen.
Zweiwöchige Wechselfrist - Handeln Sie schnell!
In der Regel werden Preiserhöhungen dem Kunden mindestens sechs Wochen im Voraus bekannt gegeben. Dies kann sowohl per persönliches Schreiben, als auch auf der Internetseite angekündigt werden. Zumeist hat der Verbraucher dann nur zwei Wochen Zeit, um von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen und sich nach alternativen Anbietern umzusehen, weshalb dieses Recht schnell in Anspruch genommen werden sollte. Ein Musterformular zur Sonderkündigung finden Sie hier.
Gesetzliches Sonderkündigungsrecht - Machen Sie jetzt einen Strompreisvergleich
Bei einer Strompreiserhöhung haben Sie stets das Recht Ihren Stromanbieter zu wechseln und mehrere hundert Euro zu sparen. Bei einem Zweipersonenhaushalt mit einem Verbrauch von etwa 3500 kWh sparen Stromkunden durchschnittlich 380 Euro, wobei der Anteil der EEG-Umlage bereits mit eingerechnet ist. Ein noch größeres Sparpotential besteht für Familien, die mehr verbrauchen. Trotz des gesetzlichen Anstiegs kann also reichlich gespart werden. Dabei helfen wir Ihnen als kostenloses Vergleichsportal mit unserem Stromvergleich. Natürlich kann auch diese Gelegenheit genutzt werden, um komplett auf Ökostrom umzusteigen! Denn häufig ist Ökostrom nicht wesentlich teurer als herkömmlicher Strom.