Besitzen Sie einen alten Heizkamin, Kachel- oder Kaminofen? Dann könnte dieser von einer neuen gesetzlichen Regelung, welche ab Jahresbeginn 2021 gültig ist, betroffen sein: Ab dem 31. Dezember 2020 werden strengere Regulierungen bezüglich des Feinstaubs in Kraft treten. Lesen Sie im nachfolgenden Artikel alles Wissenswerte rund um die neuen Richtlinien, welche das Aus für Ihren alten Kaminofen bedeuten könnte.
Bereits seit März 2010 gibt es in Deutschland Vorgaben, welche besagen, wie viel Emissionen Einzelraum-Feuerstätten verursachen dürfen. Es handelt sich hierbei um die Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung (BlmSchV), welche nicht nur die Emissionswerte festlegt, sondern auch Sanierungsregelungen für Altgeräte enthält. Die in der Verordnung festgelegten Regelungen werden jedoch nur schrittweise, bis hin zum Jahr 2024, umgesetzt, sodass Staub und Schadstoffe langfristig reduziert werden können. Angestrebt wird, dass veraltete Feuerstätten, welche für einen Großteil der Emissionen verantwortlich sind, auf lange Sicht ausgetauscht oder stillgelegt werden. Hierbei hat die Regierung vor allem den Schutz unserer Umwelt sowie unserer Gesundheit im Auge. Die winzigen Feinstaubpartikel, welche durch die Verbrennung von beispielsweise Holz verursacht werden, können nämlich zu Herz-Kreislauf- sowie Atemwegserkrankungen führen. Für den Verbraucher bedeutet eine neue Feuerstätte jedoch auch niedrigere Heizkosten, da diese effizienter arbeitet.
Strengere Feinstaubregelung ab 2021
Sollten Sie einen alten Kaminofen besitzen, ist es möglich, dass Sie sich nach einem Ersatz umschauen müssen. Ab dem 31. Dezember 2020 wird eine neue Feinstaubregelung des Bundesimmissionsschutzgesetzes in Kraft treten, von welcher Feuerstätten, wie zum Beispiel Kamin- oder Kachelöfen betroffen sind, welche zwischen 1985 und 1995 errichtet und in Betrieb genommen wurden. Ältere Öfen sind den Feinstaubregelungen bereits seit einiger Zeit ausgesetzt. Aufgrund der strengen Feinstaubregelungen ist es nur noch dann erlaubt, die Feuerstätten im eigenen Heim weiterzubetreiben, wenn diese die Grenzwerte von 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter sowie 0,15 Gramm Staub pro Kubikmeter nicht überschreiten. Feuerstätten, welche zwischen 1995 und 2010 installiert wurden, sind von dieser neuen Regelung übrigens nicht ausgeschlossen, sondern erhalten eine längere Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2024. Lediglich neue Feuerstätten, wie sie derzeit angeboten werden, sind von der Regelung nicht betroffen, da diese bereits in die höchste Stufe des Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) eingestuft wurden.
Betroffen von der neuen Regelung sind ummauerte Feuerstätten, welche für industrielle Zwecke eingesetzt werden und über eine verschließbare Tür verfügen, sowie sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen, welche mit einem festen Brennstoff betrieben werden. Unter letzterem versteht man beispielsweise Heizkamine, Kachel- und Kaminöfen. Es kann jedoch auch Ihren Raumheizer oder Schwedenofen treffen, sollte dieser nicht über eine Ummauerung verfügen.
Ausgeschlossen von der Regelung sind prinzipiell offene Kamine und Grundöfen, welche handwerklich errichtet wurden, sowie historische Kaminöfen, wenn Sie nachweisen können, dass diese vor dem 1. Januar 1950 installiert wurden.
Ist Ihr Kamin von der neuen Regelung betroffen?
Dank der zuvor genannten Ausnahmeregelungen müssen nicht alle der in Deutschland befindlichen Feuerstätten erneuert werden. Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihr Kaminofen von der neuen Regelung betroffen ist, können Sie entweder nach einem Typenschild auf Ihrem Kaminofen Ausschau halten, sich bei dem jeweiligen Hersteller informieren oder Ihren Schornsteinfeger fragen. Als Kaminofenbesitzer müssen Sie nachweisen können, dass Ihr Kaminofenmodell die neuen Schadstoffgrenzen nicht überschreitet. Dies können Sie entweder durch eine Bescheinigung des Herstellers tun oder durch Messdaten, welche Sie von Ihrem Schornsteinfeger erhalten. Ebenso kann die Datenbank des HKI dabei helfen, dass Sie die richtigen Werte für Ihr Modell finden können.
Welche Alternativen bestehen?
Sie müssen Ihren alten Kaminofen jedoch nicht direkt aus dem Haus verbannen, sollte dieser von der neuen Regelung betroffen sein. Sollte Ihr alter Kaminofen zu viel Staub verursachen, haben Sie die Möglichkeit diesen zu modernisieren. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie sich immer noch dafür entscheiden, diesen auszutauschen oder Ihre Feuerstelle komplett stillzulegen. Experten raten in der Tat dazu, den Einbau eines Filters von einem Fachmann prüfen zu lassen. Oftmals sind die Kosten, welche durch den Einbau eines Filters verursacht werden, teurer als die Anschaffung eines neuen Geräts. Der Kauf einer neuen Feuerstelle kann zudem dazu führen, dass rund ein Drittel weniger Brennstoff benötigt wird. Ob sich eine Modernisierung lohnt oder Sie den Kauf einer neuen Feuerstätte in Betracht ziehen sollten, sollte von einem Fachmann geprüft werden, da hier von Fall zu Fall entschieden werden muss und sich somit keine universelle Empfehlung aussprechen lässt.
Eine weitere Option, die verursachten Emissionen zu reduzieren, ist jedoch nicht nur durch die Instandhaltung und Wartung Ihres Kaminofens oder gar durch den Austausch Ihres Altgerätes möglich, sondern ebenfalls durch die Verwendung der richtigen Holzart. Von der Verbraucherzentrale wird Kaminofenbesitzern empfohlen, dass diese unbehandeltes Brennholz verwenden. Dieses brennt am besten, wenn es trocken gelagert wird. Sollten Sie Ihren Kamin als komplette Heizanlage verwenden wollen, empfiehlt die Verbraucherzentrale eine Holzpellet-Anlage, da diese nicht nur weniger Feinstaub verursacht, sondern zudem mit bis zu 45 % Zuschüssen gefördert wird.
Fazit
Sollten Sie einen Kaminofen besitzen, bedeutet das Inkrafttreten der neuen Regelung nicht automatisch, dass Sie diesen ersetzen müssen. Besonders bei neuen Geräten ist ein Austausch derzeit nicht nötig, da die moderne Bauweise und verwendete Technik für weniger Emissionen sorgen. Achten Sie dennoch auf das Baujahr Ihres Kaminofens sowie dessen Messwerte, um sicherzustellen, dass die geforderten Grenzwerte nicht überschritten werden. Sollten Sie sich unsicher sein, kann Ihnen Ihr Schornsteinfeger sowie der Hersteller Ihres Kaminofens weiterhelfen.