Das Solarpaket I (oder auch Solarpaket 1) wurde in einem Schnellverfahren im Bundestag und Bundesrat verabschiedet und ist seit dem 16. 05. 2024 in Kraft. In diesem WechselJetzt.de Beitrag werden wir uns mit dem Inhalt des Paketes beschäftigen und herausfinden, was es für Verbraucher bedeutet. Das Paket besteht aus einer Vielzahl von Maßnahmen, die den Ausbau der Photovoltaik vorantreiben sollen.
Entwicklung des Solarpaket I
Auf Grundlage des Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) gibt es eine vorgeschriebene Höhe des jährlichen Zubaus an Photovoltaik. Um die festgelegten Ziele zu erreichen, wurde am 16.08.2023 das Solarpaket I präsentiert. Eigentlich sollte das Solarpaket Anfang 2024 schon in Kraft treten, jedoch gab es einen Konflikt zwischen den Grünen und der FDP. Ein großer Punkt war hier eine gezielte Förderung der heimischen Solarindustrie mit Steuergeldern. Doch am 15.04.2024 wurde dann nach Einigung das finale Solarpaket I herausgebracht.
Das Solarpaket und Balkonkraftwerke
Das Gesetz soll den jährlichen Anbau von Solar und Photovoltaik bis 2030 verdreifachen. Dies soll dazu führen, dass bis 2030 215 GW an Leistung erreicht werden können. Ein Teil davon soll durch kleine Photovoltaik-Anlagen, wie beispielsweise von Balkonkraftwerken, erreicht werden.
Aktuell sind etwa 730.000 Balkon- und Steckerkraftwerke in Betrieb, Mitte 2023 waren es lediglich 230.000. Anfang April 2024 wurde die Registrierung der Balkonkraftwerke im Marktstammdatenregister deutlich vereinfacht. Zukünftig müssen die Balkonkraftwerke nämlich nicht mehr beim Netzbetreiber eingetragen werden. Eine Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur soll ausreichen. Außerdem wird die Eintragung beschränkt, sodass nur wenige Daten notwendig sind.
Eine weitere Änderung für Balkonkraftwerke ist, dass mit dem Solarpaket nun deutlich mehr Leistung erlaubt ist. Zuvor waren 600 Voltampere (=Watt) erlaubt, mit der Gesetzesänderung wurde dieser Satz auf 800 Watt erhöht.
Um den Einbau eines Balkonkraftwerkes weiter zu vereinfachen, wurde außerdem eine Übergangslösung für Zähler eingeführt. So können Balkonkraftwerke noch mit jedem vorhandenen Zählertyp betrieben werden. Das bedeutet, dass aktuell noch Zähler ohne Rücklaufsperre verwendet werden können.
Rückwärtslaufende Zähler und Einrichtungszähler sollten jedoch so schnell wie möglich von dem jeweiligen Messstellenbetreiber mit modernen Zweirichtungszählern ausgetauscht werden.
Das Solarpaket I und Mieterstrom
Neben dem Einbau von Balkonkraftwerken soll außerdem der Betrieb von Solaranlagen auf Häusern mit mehreren Miet- oder Eigentumswohnungen vereinfacht werden.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Hier soll durch das Modell der “Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung” weniger Bürokratie im Bereich geteilter Photovoltaik anfallen. Detaillierte Vorgaben zu beispielsweise Rechnungslegung, Vertragsinformationen, und Verbrauch fallen hier weg. (Die “Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung” ist jedoch nicht das gleiche, wie das bisher etablierte Mieterstrom-Modell bei Förderung und Vergütung.)
Letztverbraucher im Gebäude
Photovoltaik, die unter das Mieterstrom-Modell fällt, soll zukünftig auch auf gewerblichen Flächen und Nebenanlagen gefördert werden, zumindest solange der Strom auf dem Weg zum Verbraucher nicht durch das allgemeine Stromnetz fließt. So kommen als Letztverbraucher nicht mehr nur Mieter oder Eigentümer in Frage, sondern auch andere Letztverbraucher im Gebäude. In einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung darf Strom auch zwischengespeichert werden.
Duldungspflicht auf öffentlichen Flächen
Wenn Anschlussleitungen von Solaranlagen über Grundstücke in öffentlichem Besitz liegen müssen, ist dies künftig gestattet. Außerdem dürfen die Betreiber der Solaranlage diese Grundstücke zur Wartung auch betreten.
Weniger Bürokratie
Die gesetzlichen Grundlagen, die im Solarpaket I für den Solarausbau eingeführt wurden, sollen den bürokratischen Prozess deutlich vereinfachen und so den Ausbau von Photovoltaik beschleunigen.
Ein Aspekt hier ist, dass Anlagen bis 30 kW nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet werden müssen. Auch die Neuerungen für PV-Anlagen in Mietshäusern sollen eine deutliche Vereinfachung sein. Des Weiteren wird auch Einbau und Nutzung von Stromspeichern erleichtert.
Neue Förderungen
Außerdem sind für Agri-PV neue Fördermöglichkeiten im Solarpaket I enthalten.So können beispielsweise schwimmende PV-Anlagen, Photovoltaik auf dem Moor oder aber über Parkplätzen und andere innovative Systeme individueller gefördert werden. Zusätzlich werden mit dem Solarpaket Ausschreibungsverfahren für diese Art von Photovoltaik etabliert.
Kritik
Sozial orientierte Vermieter dürfen nur einen geringen Teil des Umsatzes durch Mieterstrom erzielen, bis Umsatzsteuer anfällt. Dies kann als Benachteiligung gesehen werden. Auch gibt es ein schlecht absehbares Risiko, falls die Mieter den im Quartier gewonnenen Strom nicht abnehmen möchten und die Wohnungsunternehmen diesen dann zu einem geringen Preis in das öffentliche Netz einspeisen müssen.
Zukunftsperspektive: Solarpaket II?
Schon am 22.04.2024 befasste sich der Ausschuss für Klimaschutz und Energie noch einmal mit dem Gesetz, und einige der geladenen Sachverständigen sprachen ihre Hoffnung auf ein Solarpaket II aus.
Ein Punkt, der genannt wurde, war, dass bei vielen Photovoltaik-Projekten noch eine attraktive Wirtschaftlichkeit fehlt, besonders für Immobilienunternehmer und Vermieter. Dies könnte beispielsweise durch einen flexibleren Schwellenwert des Kilowatt-Peak bei der Direktvermarktungspflicht geschehen.