Winterdienst... und seine Tücken!

Ein jeder kennt es: Wenn morgens die Straßen und Gehwege zugefroren sind, hoffen wir, dass unsere Nachbarn den Gehweg bereits frei geschippt haben und man somit eine rutschige Eispartie umgehen kann. Genauso hoffen wir, dass die Straßen freigekehrt wurden und wir nicht mit unseren Autos in gefährliche Rutschpartien gelangen. Erfahren Sie nachfolgend mehr über die Pflichten rund um den Winterdienst.winterdienst2

Winterdienst

Im Winter erfreuen wir uns häufig über den Schnee im Skiurlaub, Kinder haben Spaß am Schneemann bauen und eine weiße Weihnacht wirkt doch gleich harmonischer als eine grüne Wiese vor der Haustür. Jedoch birgt der Schnee, einhergehend mit Kälte, Eis und Glätte, auch einige Gefahren. Sobald es friert und schneit, unterliegen Hausbesitzer und Mieter besonderen Pflichten. Niemand möchte durch den grauen glitschigen Matsch auf dem Gehweg waten oder gar über Eisplatten rutschen. Besonders für die älteren Mitbürger stellen diese winterlichen Verhältnisse eine besondere Verletzungsgefahr dar. Daher sollten sich Eigentümer sowie Mieter rechtzeitig auf Schnee und Eis in der kalten Jahreszeit vorbereiten. 

Wer ist verantwortlich? 

Generell stehen die Gemeinden in der Verantwortung, den Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen zu gewährleisten. Jedoch konzentrieren diese sich häufig nur auf Straßen. Die Verantwortung für die Gehwege treten sie an die Anwohner ab. Grundsätzlich ist der Eigentümer dafür verantwortlich, dass die Gehwege um das jeweilige Eigentum sicher zu begehen sind. Im Falle eines Unfalls durch nicht rechtmäßige Beseitigung von Schnee und Eis wird der Eigentümer haftend gemacht. Doch Vorsicht: Als Mieter sind Sie nicht automatisch hiervon ausgenommen. Vergewissern Sie sich in Ihrem Mietvertrag, ob der Eigentümer diese Pflicht an Sie übertragen hat. Dies kommt nicht selten vor, da oftmals der Eigentümer selbst gar nicht in dem Eigentum wohnt. Daher können die Mieter mit dem Winterdienst beauftragt werden. Dies muss jedoch klar im Mietvertrag festgehalten sein. Ferner kann der Eigentümer auch einen Räumdienst beauftragen, welcher über die Betriebskosten vom Mieter abgerechnet werden darf. Auch als Fußgänger sollten Sie sich über die Wetterverhältnisse informieren. Wenn Glätte oder Schnee vermutet wird, sollten Sie selbst aufpassen, wenn Sie sich fortbewegen - denn Ihnen kann beispielsweise bei Verletzungen ebenfalls eine gewisse Mitschuld auferlegt werden. 

Was sind die Pflichten? 

Grundsätzlich muss der Gehweg von Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr geräumt sein, Sonn- und Feiertags von 8 bis 20 Uhr. Dabei reicht es nicht, erst um 7 Uhr mit dem Räumen zu beginnen, sondern um spätestens 7 Uhr müssen die Räumungsarbeiten abgeschlossen sein. Somit soll gewährleistet werden, dass pünktlich ab 7 Uhr Sicherheit auf dem Gehweg herrscht. Falls besondere Veranstaltungen stattfinden, muss während der Laufzeit der Veranstaltung dafür gesorgt werden, dass die Wege sicher sind. Auf den Straßen muss zum Schutz des Berufsverkehrs ab etwa 6:30 Uhr Sicherheit geboten sein. Bei plötzlichem Auftreten von Glatteis muss innerhalb 1,5 Stunden gehandelt werden.  

Der Gehweg 

Je nach Ortschaft variiert die geforderte schnee- und eisfreie Breite des Gehwegs zwischen 1 bis 1,5 Meter, um zu garantieren, dass auch zwei Personen mit Einkaufstaschen oder Kinderwagen einander problemlos passieren können. Der private Weg zur Haustür muss etwa einen halben Meter breit sein. Generell reicht es nicht aus, nur einmal pro Tag Schnee zu schippen und zu streuen. Da während des gesamten Zeitraums zwischen 7 und 20 Uhr Schneefreiheit gilt, sollte man sich darauf einstellen, mehrmals pro Tag den Schnee beseitigen und streuen zu müssen. winterdienst3

Streumittel

Salz als Streumittel ist bereits in einigen Kommunen verboten, da dies als nicht besonders umweltfreundlich gilt. Ebenso ist es für Hunde beim Gassigehen sowie freilaufenden Katzen eine schmerzhafte Angelegenheit, da das Salz das Wasser aus deren Pfotenballen zieht und stark reizt. Gute Alternativen sind Sand, Granulat, Splitt oder Asche. Vergessen Sie nicht, im Anschluss an den Winter, Salzrückstände, Splitt und Sand von den Gehwegen zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Gerichtlich ist noch nicht geregelt, ob Eigentümer oder Mieter dazu verpflichtet sind, die benötigten Utensilien zu besorgen. Sprechen Sie sich daher am besten rechtzeitig mit anderen Mietern und dem Eigentümer ab. 

Schneerichtlinien

Der Schnee ist prinzipiell auf der Fahrbahn zugewandten Seite anzuhäufen. Jedoch sollte hierbei darauf geachtet werden, dass Rinnsteine sowie Einflussöffnungen nicht verdeckt werden. Außerdem sollten keine Ein- oder Ausfahrten sowie Bus- oder Bahnhaltestellen durch den Schnee versperrt oder behindert werden. Falls Sie an Kreuzungen, Straßeneinmündungen oder Fußgängerüberwegen wohnen, dürfen Sie den Schnee nur so hoch anhäufen, dass eine Behinderung der Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden kann. Wenn der Gehweg nicht breit genug ist, um die Regelungen der Breite des zu räumenden Bereichs einzuhalten und gleichzeitig den Schnee zu lagern, sollten Sie sich mit Ihren Nachbarn absprechen und den Schnee im Garten oder einer privaten Parkfläche deponieren. winterdienst4

Winterdienst trotz Verhinderung 

Die Räumpflicht macht keine Ausnahmen. Daher ist auch niemand von dem Winterdienst befreit. Dabei spielt es keine Rolle, ob man sich im Urlaub befindet, krank ist, etwas betagter ist oder körperlich nicht in der Lage zum Räumen der Gehwege ist. Ebenso ist man nicht von dem Winterdienst befreit, sollte man sich bei der Arbeit befinden. Wenn man selbst verhindert ist, muss eine Ersatzperson bzw. Vertretung organisiert werden. Fragen Sie daher frühzeitig Freunde oder Nachbarn um Hilfe oder engagieren Sie einen professionellen Räumdienst. 

Fazit

Vergewissern Sie sich bereits vor dem Winter, ob Sie in der Pflicht sind, die Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten. Kümmern Sie sich frühzeitig um benötigte Utensilien und beachten Sie die gesetzlichen Vorschriften. Zu guter Letzt sollten Sie auch als Fußgänger auf Ihre eigene Sicherheit achten. Gehen Sie nicht blind davon aus, dass jeder, wenn auch vorgeschriebenen, den Winterdienstpflichten tatsächlich nachkommt.