Gefahrerhöhung

Eine Gefahrerhöhung kann vorkommen, wenn sich nach dem Versicherungsabschluss das Versicherungsrisiko des Kunden erhöht. In diesem Fall ist der Versicherte nach der Obliegenheitspflicht dazu verpflichtet, seiner Versicherung zu benachrichtigen. Dabei wird unterschieden zwischen:

  • objektive Gefahrerhöhung: unwillentliche Gefahrerhöhung (z.B. durch Autodiebstahl).
  • subjektive Gefahrerhöhung: willentliche und wissentliche Gefahrerhöhung durch den Versicherten (z.B. das Fahren auf abgenutzten Reifen).