Kontrahierungszwang

Der Kontrahierungszwang im KFZ-Versicherungsbereich, welcher auch Annahmezwang genannt wird, beinhaltet, dass es dem Versicherer nicht erlaubt ist, einem Antragssteller grundlos die Versicherungsbindung zu verweigern. Da der Abschluss einer KFZ-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, sind KFZ-Versicherer dazu verpflichtet einem Antragsteller zumindest bis zur gesetzlichen Mindestabdeckung zu versichern.

Für diese Gesetzeslage (§ 5 Pflichtversicherungsgesetz) gelten allerdings die folgenden Ausnahmen:

  • Es liegt eine sachliche oder örtliche Beschränkung vor, wie es der Fall ist bei z.B. einem spezifisch regionale Versicherungsunternehmen oder einer Spezialisierung des Unternehmens auf z.B. bestimmte Berufsgruppen.
  • Der Antragssteller war zuvor schon bei dem Unternehmen versichert und 1. gab es Probleme während des Zeitraums der Versicherung (z.B. Täuschung, Nichtzahlung oder Zahlungsverzug, etc.) , oder 2. der Versicherte kündigte den Vertrag nach einem Versicherungsfall, oder 3. eine Nichteinhaltung der vorvertraglichen Informationspflicht ist zustande gekommen.