Eigenverschulden - Was, wenn der Unfall selbst verschuldet ist?

Ein Unfall ist stets schlimm genug, denn es gibt Schäden am Auto und manchmal auch Verletzungen. Kosten entstehen und Beteiligte müssen sich regenerieren. Doch was, wenn dann festgestellt wird, dass der Unfall selbst verschuldet ist? Dies heißt dann Eigenverschulden. Bei Eigenverschulden zahlt die Versicherung meistens nicht. Doch was bedeutet Eigenverschulden eigentlich genau? Diese Antwort finden Sie in diesem Beitrag.

Was bedeutet Eigenverschulden?

Eigenverschulden kann mutwillig oder aus Fahrlässigkeit heraus entstehen. Es bedeutet, dass ein:e Fahrer:in den Schaden selbst verursacht hat. Schadensfälle, die aus Fahrlässigkeit entstehen, können zum Beispiel Unfälle sein, welche durch Sekundenschlaf der Fahrer:innen entstehen. Ein Vorfall, der absichtlich (mit Vorsatz) herbeigeführt wurde, kann zum Beispiel mit der Absicht zum Vandalismus durchgeführt werden, oder um sich selbst oder anderen zu schaden. Eigenverschulden bedeutet also, dass ein Schaden nur darum existiert, weil jemand sich nicht an die Regeln und Gesetze der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) gehalten hat. Besonders Trunkenheit, Rauschgift oder Missbrauch von Tabletten führen in jedem Falle zu Eigenverschulden und damit zum Ausbleiben der Zahlung durch die Versicherung.

Wann zahlt die Versicherung?

Teilkaskoversicherung und Haftpflichtversicherung zahlen bei Eigenverschulden nicht. Schäden am eigenen und am gegnerischen Fahrzeug müssen also selbst getragen werden. Die Vollkaskoversicherung zahlt allerdings oft auch bei Eigenverschulden. Doch Achtung, auch bei der Vollkaskoversicherung gibt es Einschränkungen: Je nach abgeschlossener Versicherung variiert die Eigenbeteiligung. Ein Schaden führt außerdem in jedem Falle zur Rückstufung, d.h., nach einer Zahlung steigt der Versicherungsbeitrag. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zahlt allerdings auch die Vollkaskoversicherung nicht, denn wer absichtlich Schäden verursacht, kriegt weder bei der Haftpflichtversicherung, der Teilkaskoversicherung noch der Vollkaskoversicherung Versicherungsschutz.

A- und B-Verstöße

Ob die Versicherung zahlt, kann auch davon abhängen, ob Sie einen A-Verstoß oder einen B-Verstoß begangen haben. A-Verstöße sind schwere Verstöße, während B-Verstöße leichter sind. Hier einige Beispiele für A- und B-Verstöße aus dem Aufbauseminar:

A-Verstöße (schwer) B-Verstöße (leicht)

Überholen und Geschwindigkeit: 

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h (innerorts oder außerorts)

Überholen im Überholverbot

Benutzung des Seitenstreifens zum Zweck des schnelleren Vorankommens

Zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit an Kreuzungen und Einmündungen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen

Zu dichtes Auffahren

Verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften

Gefährdung Anderer:

Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen

Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

Ungenügendes Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeuges mit Gefährdung Anderer

Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus

Benutzung des Mobiltelefons, während der Benutzung eines Kraftfahrzeuges (Motor an)

Alkohol: 

Verstoß gegen die Promillegrenze

Fahren unter Alkoholeinfluss

Fahren ohne Befugnis/Erlaubnis:

Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs (Diebstahl)

Erlöschen der Betriebserlaubnis (seit 01.03.2007; zuvor A-Verstoß)

Kennzeichenmissbrauch

Vorfahrt:

Rotlichtmissachtung

Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung eines Anderen

Instandhaltung:

Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überzogen

Mit abgefahrenen Reifen gefahren

Anderes:

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Nötigung

"Geisterfahren" auf Autobahn oder Kraftfahrstraße, sowie Wenden und Rückwärtsfahren (das gilt auch für die Zu- und Abfahrten)

Parken:

Verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Natürlich können Sie auch einen Unfall haben, ohne dass Sie daran Schuld sind. Bei Ölspuren auf der Autobahn oder anderen unvorhersehbaren Hindernissen wird selten Eigenverschulden festgestellt. Auch durch Sturm und Regen können Unfälle geschehen, die kein Selbstverschulden sind.

Doch Achtung: Wenn Sie einen A- oder B-Verstoß begehen, müssen Sie sich nicht nur um die Versicherung sorgen, sondern auch mit einem Bußgeld, einer verlängerten Probezeit, einem Aufbauseminar oder sogar einer Haftstrafe rechnen. Das deutsche Recht erkennt einige Unfallsituationen nämlich als Straftat an, zum Beispiel Nötigung, Körperverletzung oder auch fahrlässige Tötung.

Was tun, wenn ich einen Unfall verschulde?

Und was tun, wenn es trotz aller Vorsicht zum Unfall kommt? Sie sind sich vielleicht nicht sicher, ob Eigenverschulden vorliegt oder nicht. Das wichtigste hier ist: Ruhe bewahren und nicht vom Unfallort entfernen. Sichern Sie die Unfallstelle, sorgen Sie für erste Hilfe des Unfallopfers und wählen Sie den Notruf. Erstellen Sie am besten auch gleich einen Unfallbericht und begutachten Sie die Schäden. Außerdem sollten Sie immer auch selbst ihre Versicherung kontaktieren, denn es kann ja sein, dass diese doch Teile der Schadenskosten übernimmt.

Fazit

Als Versicherungsnehmer oder Versicherungsnehmerin ist es am besten, sich vorher schon abzusichern, wie ihr Versicherungsumfang aussieht. Ob Teilkasko, Vollkasko oder Haftpflicht, informieren Sie sich am besten genau. Bei einem Unfall mit Eigenverschulden kommen hohe Kosten auf Sie zu und eventuell sogar strafrechtliche Konsequenzen. Es empfiehlt sich einfach, umsichtig und vorausschauend zu fahren. Bleiben Sie sicher auf den Straßen!