Rechte des Mieters - Die wichtigsten Fragen schnell geklärt

Mietstreitigkeiten mit dem eigenen Vermieter sind unangenehm - keine Frage. Um jedoch bei Konflikten mit dem Hauseigentümer keine Rechtsverstöße zu begehen oder Konflikte ganz zu vermeiden, sollten Ihnen die Rechte als Mieter geläufig sein. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden Mietangelegenheiten in den §§ 535 bis 580a geregelt. Wir klären die häufigsten Fragen zu den Rechten und Pflichten für Sie als Mieter. 

Mieterrechte

Wer muss die Kosten für Reparaturen übernehmen?

Der Vermieter ist laut Mietrecht dazu verpflichtet, durch den Mieter angezeigte Mängel beheben zu lassen. Ihre Rechte als Mieter lassen zudem bei einer Untätigkeit des Vermieters eine Klage auf Mängelbeseitigung zu. Die Frist zur Mängelbehebung ist in Abhängigkeit mit der Schwere des Mangels und den jeweiligen Umständen zu bemessen. Im Sommer ist beispielsweise ein Heizungsausfall bei vertretbaren Temperaturen nicht so akut wie im Winter. Im letzteren Fall ist der Vermieter laut Mietrecht zu einer umgehenden Behebung verpflichtet. Sofern Sie ihn oder einen Vertreter in Notfällen nicht erreichen, ist es Ihnen gestattet, die Mängel durch einen eigenen Auftrag beheben zu lassen. Der Vermieter ist daraufhin zur Kostenerstattung verpflichtet. Allerdings gilt zu bedenken, dass bspw. ein Wasserhahn nicht direkt ausgetauscht werden darf, sofern eine Reparatur möglich ist. Je nach zu erwartenden Kosten sollten Sie sich jedoch in Ihrem Mietvertrag über die sogenannte Kleinreparaturklausel informieren. Sofern Ihr Mietvertrag eine Kostenübernahme durch den Mieter (max. 120EUR) beinhaltet, zahlen Sie Schäden bis zu diesem Limit selbst.

Darf man in seiner gemieteten Immobilie rauchen?

Der Vermieter kann seinem Mieter das Rauchen in der vermieteten Wohnung nicht untersagen. Weder durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag noch einem Vermerk in der Hausordnung. Das Rauchen in den gemieteten vier Wänden wird dem vertragsmäßigen Gebrauch zugeordnet. So kann der Vermieter seinen Mietern auch bei Beschwerden durch andere Mietparteien keine Vorschriften hinsichtlich des Rauchens machen. Sie dürfen demnach in der gesamten Mietwohnung rauchen und auch ein durch den Vermieter vorgegebenes Lüftungsverhalten müssen Sie nicht befolgen. Allerdings ist das Rauchen in Gemeinschaftsräumen - also Räumen, die mehrere Parteien gemeinsam nutzen - untersagt. Hierzu zählen beispielsweise das Treppenhaus, die Waschküche oder der Speicher. Im Falle eines Auszugs ist der Mieter laut Mietrecht lediglich zu den üblichen Schönheitsreparaturen verpflichtet - ein neuer Anstrich genügt demnach. Sind jedoch bestimmte Gegenstände wie Steckdosen, Schalter oder Einbauschränke durch das Rauchen irreversibel verfärbt, kann der Vermieter einen Schadensersatz gegen den ehemaligen Mieter erheben. Wer also nicht mit dem Rauchen aufhören möchte, der kann sich beruhigt zurücklehnen und braucht diesbezüglich keine Vorschriften zu befolgen.

Klarheit bei der Nebenkostenabrechnung

Die Nebenkosten, die laut Mietrecht gesetzlich als Betriebskosten geregelt sind, beschreiben diejenigen Kosten, die zu der eigentlichen Miete für die Versorgung einer Mietpartei hinzukommen. Diese sind in Ihrem Mietvertrag aufgelistet und bilden die Differenz zwischen der Warmmiete (Miete inklusive Nebenkosten) und der Kaltmiete (Miete exklusive Nebenkosten). Die Kosten für Wasser und Heizung sind übliche Posten bei der Nebenkostenkalkulation und verbrauchsabhängig. Sie werden vorausgezahlt und durch eine jährliche Nebenkostenabrechnung verrechnet. War der kalkulierte Verbrauch höher als der reale Verbrauch, erhalten Sie eine Nebenkostennachzahlung und umgekehrt müssen Sie, wenn Sie den kalkulierten Verbrauch übersteigen, Geld nachzahlen. Allerdings ist der Vermieter laut Mietrecht dazu befugt, unter gegebenen Umständen weitere Kosten auf die Mietparteien umzulegen. Übliche Vertreter sind hier Gebäudeversicherungen, Reinigungskosten, Kosten für die Müllentsorgung, die Unterhaltung eines Aufzugs sowie Strom- und Betriebskosten für Gemeinschaftsräume (z.B. Waschküche oder Hausflur). Zusätzliche Stromkosten sind laut Mietrecht lediglich bedingt auf den Mieter umlegbar. So ist dies bei gemeinschaftlich genutzten Räumen zwar möglich, jedoch bei Leerständen oder bspw. Bauarbeiten verboten. 

Die fristgerechte Kündigung

Sowohl Vermieter als auch Mieter können den Mietvertrag kündigen. Das Mietrecht sieht jedoch vor, dass der Vermieter eine Kündigungsfrist in Abhängigkeit der Vertragsdauer gewährt (im längsten Fall sind dies neun Monate bei mehr als acht Jahren Vertragsdauer). Der Mieter hingegen ist unabhängig von der Vertragsdauer an eine Kündigungsfrist von drei Monaten gebunden. Dabei ist diese laut Mietrecht zwingend schriftlich und spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter vorzulegen. Bei späterem Eingang des Schreibens verlängert sich die Vertragslaufzeit um einen Monat. Darüber hinaus muss das jeweilige Schreiben von beiden Parteien unterzeichnet werden, damit es rechtsgültig ist. Da das Unterschriftsverfahren bei E-Mails oder Fax nicht rechtsgültig ist, ist eine Kündigung auf diese Weise nicht möglich. Auch die etwaige Vorstellung eines Nachmieters durch den aktuellen Mieter ist gesetzlich nicht geregelt und ausschließlich durch Kulanz des Vermieters ein Grund für eine sofortige Unterlassung von Mietzahlungen.