Das neue Telekommunikationsgesetz

Wir kennen es alle, Mobilfunk und DSL Verträge abzuschließen, zu verstehen und herauszusuchen, ist mühsam. Und das, obwohl wir alle auf das Internet angewiesen sind. Jetzt gibt es gute Nachrichten: Ab dem 1. Dezember 2021 tritt das neue Telekommunikationsgesetz für DSL und Mobilfunk in Kraft. Insgesamt können Sie als Verbraucher:in von diesem Telekommunikationsgesetz profitieren. Alle neuen Regelungen gelten auch für bereits laufende Tarife. Welche Regelungen es genau gibt, können Sie in diesem Artikel herausfinden.

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Das neue Telekommunikationsgesetz

Glasfaseranschlüsse

Beginnen wir mit den schlechten Neuigkeiten: Alle Mieter:innen eines Hauses müssen aufgrund der neuen Erlasse für den Glasfaseranschluss des Hauses mitbezahlen. Dies gilt rückwirkend zum 01.01.2015. Maximal fünf Euro monatlich also 60 Euro im Jahr kann dieser für Mieter:innen kosten.

Vertragsverlängerungen

Doch es gibt vor Allem gute Neuigkeiten. Wenn ein Vertrag ausläuft zum Beispiel, darf dieser nicht automatisch für 12 Monate verlängert werden. Lediglich für einen Monat darf der Anbieter den Vertrag verlängern, ohne die Einwilligung des Kunden oder der Kundin zu bekommen. Solange, bis Sie den Vertrag kündigen, kann der Anbieter dies tun. So haben Sie nach Vertragsende monatlich die Möglichkeit, den Vertrag zu wechseln. 

Vertragszusammenfassung

Außerdem muss es nun immer vorab eine Vertragszusammenfassung in Textform geben, es ist also nicht mehr möglich, Verträge online oder am Telefon ohne gültige Dokumente abzuschließen. Der Kunde oder die Kundin muss den Vertrag schriftlich bestätigen. Dies geht in Ausnahmefällen auch im Nachhinein. Ohne schriftliche Bestätigung des Kunden oder der Kundin ist der Vertrag nicht wirksam abgeschlossen. Selbst wenn dann bereits Freiminuten oder mobiles Internet genutzt wurden, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Vergütung. 

WIFI

Jährliche Informationen

Damit Sie nicht lange in alten Verträgen bleiben, obwohl die Preise für mobiles Internet bereits gesunken sind, wird es in Zukunft jährliche Informationen zu besseren, günstigeren Tarifen geben. So können Sie einen Überblick über die preisliche Lage behalten und abwägen, wann Sie wechseln wollen. 

Der Kündigungsbutton

Eine weitere neue Vorschrift ist, dass Sie auf Websites, auf denen Verträge abgeschlossen werden können, auch die Möglichkeit haben müssen, einen Vertrag kündigen zu können. Dies war vorher nicht immer möglich. Ab dem 01.07.2022 muss es einen Kündigungsbutton auf diesen Websites geben. Auch die Kündigung muss in Textform vom Anbieter angenommen werden und ist erst nach dieser Bestätigung gültig. Achten Sie also darauf, dass der Anbieter Ihnen diese Bestätigung auch wirklich zukommen lässt. Ohne diese Bestätigung können Sie die Kündigung nicht nachweisen. 

Kündigen des ganzen Pakets

Zuvor war es oft nicht möglich, gesamte Pakete zu kündigen: So konnte zum Beispiel nur das Internet gekündigt werden, wenn der Provider diesen Teil des Vertrags nicht erfüllt hat. Nun kann das gesamte Paket gekündigt werden, sobald der Provider einen Teil des Vertrags nicht mehr erfüllt. 

Drittanbieter

Wenn ungewünscht ein Drittanbieter auf Ihrer Rechnung erscheint, müssen Sie nicht mehr selbst mit diesem in Kontakt treten. In diesem Falle können Sie sich ab jetzt ganz einfach bei Ihrem Anbieter melden und dort Einwände oder Fragen äußern. Und falls Sie den Drittanbieter direkt kontaktieren wollen, muss dessen Adresse und Telefonnummer ab jetzt ebenfalls auf dem Vertrag zu finden sein. 

Telefon

Langsames Internet

Bei zu langsamem Internet dürfen Sie nun offiziell die Grundgebühr mindern. Auch hier gilt das neue Sonderkündigungsrecht. Sie müssen dem Provider allerdings mit Screenshots der Internetgeschwindigkeit nachweisen, dass das Internet zu langsam ist. Zusätzlich haben Sie das Recht auf Entschädigung, falls Ihr Internet drei Tage am Stück oder länger komplett ausfällt. 

Sonderkündigungsrecht

Bei einer Vertragsänderung gibt es von nun an das Sonderkündigungsrecht auch beim Mobilfunk. Eine fristlose Kündigung ist möglich sobald der Anbieter den Vertrag einseitig ändert. Mindestens einen Monat vor der Änderung muss der Kunde oder die Kundin informiert werden. Ab dem Tag der Information haben Sie dann 30 Tage Zeit um fristlos zu kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt nicht, wenn: 

1. Die Änderungen zum Vorteil des Kunden oder der Kundin sind.

2. Die Änderungen rein administrativ und ohne negative Konsequenzen sind.

3. Der Provider rechtlich zu den Änderungen verpflichtet ist.

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Umzug

Aufgrund des neuen Telekommunikationsgesetz ist im Falle eines Umzugs die Kündigungsfrist des DSL Tarifs nicht mehr drei Monate lang sondern nur noch einen. So können Sie Doppelzahlungen vermeiden oder zumindest verkürzen. 

Kabelanschlüsse

Es zahlen viele Haushalte für einen Kabel-TV Anschluss, den sie niemals nutzen. Dies hat ab 2024 ein Ende, denn die Mieter:innen dürfen von nun an entscheiden, ob Sie einen Kabelanschluss brauchen oder nicht. 

Anschlusssperre

Der DSL Anschluss darf nun erst gesperrt werden, wenn der Kunde oder die Kundin mindestens 100 Euro in Verzug ist. Dies schützt den Kunden und die Kundin vor einer Situation, in welcher plötzlich kein Internet mehr zur Verfügung steht. 

E-mail Adresse

Wenn ein Vertrag einherging mit einer E-mail Adresse, darf diese nicht einfach bei Kündigung gelöscht werden. Der Kunde oder die Kundin muss weiterhin auf diese E-mail Adresse zugreifen können. 

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Fazit

Insgesamt sind die Neuerungen durch dieses neue Telekommunikationsgesetz sehr positiv für Verbraucher:innen. Verbraucherschützer:innen haben sich durchgesetzt, um Ihnen den Kauf von DSL und Mobilfunk Verträgen zu erleichtern. Wechseljetzt.de wünscht viel Spaß beim Surfen! Und falls Sie mit Ihrem Mobilfunkanbieter oder Ihrem DSL Anschluss unzufrieden sind, schauen Sie doch mal auf unseren Mobilfunk Rechner oder unseren DSL Rechner, um einen günstigeren, besseren Vertrag zu finden.